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Wichtige Anlegerinformation


EU-Richtlinie stärkt Sie als Anleger

Wertpapiere bieten Ihnen als Anleger eine Reihe von Chancen und Risiken. Bei Kosten und dem Kleingedruckten kann man aber sehr schnell den Überblick verlieren. Damit Sie als Kunde klar sehen im Wertpapierdschungel, hat die EU europaweit einheitliche Richtlinien erlassen.


MiFID II - Markets in Financial Instruments Directive

Gerechtere, sicherere und effizientere Märkte, mehr Transparenz, besserer Investorenschutz – das sind die Ziele, die sich die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mit MiFID II gesetzt hat. Umgesetzt wurde diese Richtlinie in Österreich durch das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, kurz WAG 2018 genannt.


Anlegerschutz

höhere Transparenz bei Beratung, Kosten und Produkten
abhängige und unabhängige Beratung
Verbot von Provisionen und sonstigen Zuwendungen für unabhängige Anlageberatung
höhere Anforderung an Auftragsdurchführung - Best Execution
Verbesserung der Dokumentation und Aufbewahrung von Dokumentationen

Wertpapierunternehmen müssen sicherstellen, dass
sie den Bedürfnissen der identifizierten Zielgruppe gerecht werden (Zielmarktdefinition) und
Finanzinstrumente ausschließlich an die identifizierte Kundenzielgruppe vertrieben werden.

Anlegerinformationen Privatkunden
Risikohinweise für Wertpapiere
Konditionenübersicht für Wertpapiere
Allgemeine Geschäftsbedingungen


Wichtige Informationen zur Gläubigerbeteiligung

Um europaweit einheitliche Regeln und Instrumente für die Sanierung und Abwicklung von Banken zu schaffen, wurde eine entsprechende EU-Richtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, „BRRD“) erlassen. Diese wurde in Österreich per Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“) umgesetzt.

Das BaSAG regelt unter anderem die Beteiligung („Bail-In“) von Gläubigern einer Bank im Falle einer aufsichtsrechtlichen Abwicklung. Damit soll die Verwendung von Steuergeldern bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer Bank vermieden werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in nachfolgendem Dokument:
Informationen zu Bail-In


Beratung

Es werden hohe Anforderungen an die Eignung (Suitability) des Privatkunden in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung gestellt. Kundenbetreuer müssen die Geeignetheit ihrer Anlageempfehlungen sowie die Angemessenheit der Anlage prüfen. Die Anlageempfehlung muss dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen und sollte zudem im Kontext der Markt- / Renditeerwartungen und der Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers stehen.
So setzt die BAWAG österreichweit auf erfahrene und speziell ausgebildete Betreuer, die unsere Kunden bestmöglich unterstützen. Unsere Kundenbetreuer dokumentieren in einem Beratungsprotokoll die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs.

Kosten

Kundenbetreuer sind dazu angehalten, Kunden sämtliche Kosten der Beratung vor Abschluss des Geschäfts offenzulegen. Hierzu gehören sowohl die Kosten der Anlageberatung, als auch die Kosten des empfohlenen Finanzinstruments, einschließlich Zahlungen von dritter Seite (zum Beispiel Zuwendungen in Form von Abschluss- und Bestandsprovisionen). Diese Kostenzusammenfassung muss Kunden eine Beurteilung des Kosteneffekts auf die erwartete Rendite ermöglichen. Diese Information ist Kunden während der Laufzeit der Anlage regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Wertpapierunternehmen müssen daher jährlich die Kostenaufstellung erstellen und an Kunden übermitteln.

Produkte

Vierteljährliche Depotübersicht
Kunden erhalten vierteljährliche Übersichten ihrer aktuellen Wertpapierbestände.
PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products)
Bei Anlageprodukten bei denen Geld statt direkt nur indirekt am Kapitalmarkt angelegt wird, dazu gehören z.B. fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen sowie strukturierte Anleihen, erhalten Kunden sogenannte Basisinformationsblätter (Key Information Documents oder auch KIDs).
Damit erhalten Anleger, einheitliche, für sie notwendigen Informationen, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können sowie um unterschiedliche Produkte miteinander vergleichen zu können.

Vermittler müssen offenlegen, ob sie unabhängig beraten oder auf Provisionsbasis tätig sind. Diese Regelung schließt Vermögensverwalter und unabhängige Berater von einer Provisionierung explizit aus. Alle anderen Berater dürfen nach wie vor Provisionen von den vermittelten Unternehmen erhalten – unter einer Voraussetzung: Wer Provisionen nimmt, muss eine Qualitätsverbesserung für Kunden erbringen. Im Fokus steht vor allen Dingen die Provision für Bestandsberatung. Kunden sollen durch die Beratung einen dauerhaften Vorteil erhalten. Solch ein Vorteil ist zum Beispiel die Möglichkeit, auf Kundenwunsch eine Beratung zu einer optimalen Vermögensallokation zu erhalten.

Die BAWAG ist ein "nicht unabhängiger Berater" mit einem Produktangebot, das überwiegend Amundi Produkte und ausgewählte andere Produkte umfasst.

Diese Regelung schließt Vermögensverwalter und unabhängige Berater von einer Provisionierung explizit aus.

Wertpapierunternehmen sind verpflichtet, alles, was zu einer Wertpapierberatung oder -dienstleistung führt oder führen könnte, zu dokumentieren. Jegliche zulässige elektronische Kommunikation (Telefongespräche, E-Mails) muss aufgezeichnet werden. Persönlich geführte Beratungsgespräche müssen schriftlich dokumentiert werden. Das soll neben dem Anlegerprofil einer Überwachung zwischen dem Risikoprofil des Kunden und der Suche nach für Kunden geeigneten Produkte dienen.

Auf diese Weise sollen mögliche Interessenkonflikte erfasst werden. Die Protokolle stehen Kunden für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, den Aufsichtsbehörden sogar für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zur Verfügung.

Per Fax, Brief oder E-Mail übermittelte Wertpapieraufträge werden von der BAWAG bei Privatkunden nicht mehr angenommen.

Nähere Informationen zu den zulässigen Kommunikationskanälen finden sich in den Anlegerinformationen wieder.

Wertpapierunternehmen müssen sicherstellen, dass Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen der identifizierten Zielgruppe gerecht werden (Zielmarktdefinition). Im Rahmen von Produktgenehmigungsverfahren sind ab Jänner 2018 Hersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten, neben der Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, verpflichtet, einen bestimmten Zielmarkt, vor allem unter Anbetracht aller einschlägigen Risiken, zu definieren:

  • Kundenkategorie
  • Anlageziele
  • Anlagehorizont
  • Risiko/Rendite-Profil
  • Finanzielle Verlusttragfähigkeit
  • Kenntnisse und Erfahrungen
  • Vertriebsstrategie
  • Nachhaltigkeitspräferenzen

Institute müssen sicherstellen, dass Finanzinstrumente ausschließlich an die identifizierte Kundenzielgruppe vertrieben werden. Darüber hinaus muss regelmäßig neu beurteilt werden, ob das Produkt immer noch den Bedürfnissen des Zielmarktes entspricht.

Der Begriff der Nachhaltigkeit deckt im europäischen Rechtsrahmen verschiedene Aspekte ab – insbesondere ökologische, soziale und ethische Nachhaltigkeit. Im Zuge einer Anlageberatung sind Anlageberater verpflichtet, zu erheben, ob und inwiefern bei der Veranlagung die Nachhaltigkeit von Finanzinstrumenten berücksichtigt werden sollen. Dies erfolgt durch Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden im Beratungsprozess, nach der Erhebung der bereits schon abzufragenden Zielmarktkriterien, wie insbesondere der Risikoneigung und finanziellen Verlusttragfähigkeit.
Dabei steht es dem Kunden offen anzugeben: 
1. keine Präferenz für nachhaltige Finanzinstrumente,
2. Präferenzen hinsichtlich ökologisch nachhaltigen Finanzinstrumenten im Sinne von bestimmten Umweltzielen (nach der Taxononomieverordnung)
3. Präferenzen hinsichtlich nachhaltiger Finanzinstrumenten im Sinne der ESG-Grundsätze (nach der Offenlegungsverordnung) (Environmental = Umwelt, Social = Soziale Aspekte, Governance = Unternehmensführung)
4. Präferenzen hinsichtlich Finanzinstrumenten, die weder als „ökologisch nachhaltig“ noch als "nachhaltig" eingestuft werden, bei denen aber die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Emission, Energie, Wasser und Abfall, Menschenrechte, Gleichstellung von Frauen, Antikorruption oder kein Handel mit kontroversen Waffen berücksichtigt werden, oder
5. die Präferenz für eine Kombination aus den vorgenannten Finanzinstrumenten zu haben.

Anschließend kann bei Vorliegen einer Präferenz auch angegeben werden, welchen Mindestanteil in Prozent diese Investition ausmachen soll. 
Wenn keine Nachhaltigkeitspräferenzen genannt werden, kommen alle Finanzinstrumente in Betracht, sowohl solche die keine Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen als auch solche, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Die Nachhaltigkeit ist in dem Fall kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium. Zum Infosheet