Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Der Grundfreibetrag kann jedoch noch um einen „Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ getoppt werden. Bedingung: Der Steuerpflichtige erwirbt in diesem Wirtschaftsjahr entweder begünstigte Wertpapiere oder andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren. Freilich gibt es auch da eine Obergrenze: Die Investition in die begünstigten Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter darf höchstens 13% des Betrages betragen, um den die Bemessungsgrundlage, also der Gewinn, den Betrag von 33.000 Euro übersteigt, bzw. ist mit der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter begrenzt. Der niedrigere der beiden Beträge stellt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar (die absolute Obergrenze freilich bleibt bei 46.400 Euro)
Achtung: Es ist zu beachten, dass bei einer Betriebspauschalierung nur der Grundfreibetrag, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zusteht!
Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt folgende Staffelung:
- 13% bei einer Bemessungsgrundlage von 178.000 Euro
- 7% für die nächsten 175.000 Euro
- 4,5% für weitere 230.000 Euro
- Kein Gewinnfreibetrag mehr ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro
Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 46.400 Euro.
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Stand März 2024