Gewinnfreibetrag

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Gewinnfreibetrag


Durch Nutzung des Gewinnfreibetrages können Unternehmen eine steuerliche Erleichterung geltend machen. Durch die Veranlagung des Gewinnfreibetrages in dafür vorgesehene Wertpapiere bei der BAWAG machen Sie daraus eine Zukunftsinvestition!


Der Gewinnfreibetrag beträgt aktuell 13% (Grundfreibetrag 15%) des Gewinns und kann von allen Steuerpflichtigen genutzt werden, die betriebliche Einkünfte erzielen. Wie sie diese Einkünfte errechnen, also ob sie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung verwenden, oder ob bilanziert wird, ist dagegen völlig unerheblich. Vom Gewinnfreibetrag profitieren können alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob sie Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind. Alle anderen Einkünfte sind nicht begünstigt, so zum Beispiel also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.


Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt seit 2022 €45.950,– pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem. Somit sind (rechnerisch) Gewinne bis höchstens €580.000,– von dieser Begünstigung umfasst. Alle Gewinne, die innerhalb dieses Höchstbetrages liegen, sind also zur Gänze begünstigt. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.


Grundfreibetrag


Für einen Gewinn bis €30.000,– kommen die Steuerpflichtigen automatisch in den Genuss des Freibetrages in Höhe von maximal €4.500,– (15% von €30.000,– pro Steuerpflichtigen und Jahr). Das bedeutet, es ist keine Geltendmachung durch den Steuerpflichtigen in der Jahreserklärung notwendig. Ebenfalls ist es für den Grundfreibetrag nicht notwendig, dem Finanzamt Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter oder die Ankäufe von Wertpapieren nachzuweisen. Der Grundfreibetrag steht bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung, und selbst bei Pauschalierung zu.
Achtung: Im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO wird der Grundfreibetrag nicht automatisch durch das Finanzamt zuerkannt! Der Steuerpflichtige, der eine Gewinntangente aufgrund seiner Tätigkeit in einer Personengesellschaft zugewiesen erhält, muss sich selbst um die Zuerkennung des Grundfreibetrages kümmern.


Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Der Grundfreibetrag kann jedoch noch um einen „Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ getoppt werden. Bedingung: Der Steuerpflichtige erwirbt in diesem Wirtschaftsjahr entweder begünstigte Wertpapiere oder andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren. Freilich gibt es auch da eine Obergrenze: Die Investition in die begünstigten Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter darf höchstens 13% des Betrages betragen, um den die Bemessungsgrundlage, also der Gewinn, den Betrag von €30.000,– übersteigt, bzw. ist mit der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter begrenzt. Der niedrigere der beiden Beträge stellt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar (die absolute Obergrenze freilich bleibt bei €45.950,–)
Achtung: Es ist zu beachten, dass bei einer Betriebspauschalierung nur der Grundfreibetrag, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zusteht!


Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt folgende Staffelung:

  • 13% bei einer Bemessungsgrundlage von €175.000
  • 7% für die nächsten €175.000
  • 4,5% für weitere €230.000
  • Kein Gewinnfreibetrag mehr ab einer Bemessungsgrundlage von €580.000

Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit €45.950.


Um Ihren Gewinnfreibetrag bei der BAWAG zu einer Zukunftsinvestition zu machen, können Sie ebendiesen in KMU-Wertpapiere veranlagen. Sprechen Sie dazu mit unseren Veranlagungsexperten!

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Stand Oktober 2022