Gewinnfreibetrag

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Gewinnfreibetrag

 

Durch Nutzung des Gewinnfreibetrages können Unternehmen eine steuerliche Erleichterung geltend machen. Durch die Veranlagung des Gewinnfreibetrages in dafür vorgesehene Wertpapiere bei der BAWAG machen Sie daraus eine Zukunftsinvestition!

Der Gewinnfreibetrag kann von allen Steuerpflichtigen genutzt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen. Wie sie diese Einkünfte errechnen, also ob sie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung verwenden, oder ob bilanziert wird, ist dagegen völlig unerheblich. Vom Gewinnfreibetrag profitieren, können alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob sie Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind. Alle anderen Einkünfte sind nicht begünstigt, so zum Beispiel also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis 33.000 Euro und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. 

 

 

Grundfreibetrag

 

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages für Selbständige wird ab 2024 von bisher 30.000 Euro auf 33.000 Euro angehoben. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag bei 15% des Gewinns von 4.950 Euro, für den keine Geltendmachung durch den Steuerpflichtigen in der Jahreserklärung notwendig ist. Ebenfalls ist es für den Grundfreibetrag nicht notwendig, dem Finanzamt Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter oder die Ankäufe von Wertpapieren nachzuweisen. Der Grundfreibetrag steht bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung, und selbst bei Pauschalierung zu.

Achtung: Im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO wird der Grundfreibetrag nicht automatisch durch das Finanzamt zuerkannt! Der Steuerpflichtige, der eine Gewinntangente aufgrund seiner Tätigkeit in einer Personengesellschaft zugewiesen erhält, muss sich selbst um die Zuerkennung des Grundfreibetrages kümmern.

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

 

Der Grundfreibetrag kann jedoch noch um einen „Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ getoppt werden. Bedingung: Der Steuerpflichtige erwirbt in diesem Wirtschaftsjahr entweder begünstigte Wertpapiere oder andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren. Freilich gibt es auch da eine Obergrenze: Die Investition in die begünstigten Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter darf höchstens 13% des Betrages betragen, um den die Bemessungsgrundlage, also der Gewinn, den Betrag von 33.000 Euro übersteigt, bzw. ist mit der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter begrenzt. Der niedrigere der beiden Beträge stellt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar (die absolute Obergrenze freilich bleibt bei 46.400 Euro)

Achtung: Es ist zu beachten, dass bei einer Betriebspauschalierung nur der Grundfreibetrag, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zusteht!

 

Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt folgende Staffelung:

  • 13% bei einer Bemessungsgrundlage von 178.000 Euro
  • 7% für die nächsten 175.000 Euro
  • 4,5% für weitere 230.000 Euro
  • Kein Gewinnfreibetrag mehr ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro

Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 46.400 Euro.

 

Um Ihren Gewinnfreibetrag bei der BAWAG zu einer Zukunftsinvestition zu machen, können Sie ebendiesen in KMU-Wertpapiere veranlagen. Sprechen Sie dazu mit unseren Veranlagungsexperten!

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Stand März 2024