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Hinweise und Haftungsausschluss:

Diese unverbindlichen Informationen bieten ausschließlich einen allgemeinen Überblick auf Basis der zum Erstellungszeitpunkt gültigen Rechtslage (Stand: September 2021) über für den Bankbereich relevante Themen und können daher ohne weitergehende spezifische steuerliche und rechtliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen herangezogen werden. Weiteres stellen diese  Informationen keine Empfehlung dar und können keinesfalls eine Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen.

Trotz sorgfältiger Erstellung kann eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen werden; vielmehr wird eine allenfalls sonst bestehende Haftung ausgeschlossen. Bankmitarbeiter können und dürfen zur individuellen steuerlichen Situation von Bankkunden keine Beratung, Interpretation oder sonstigen Äußerungen vornehmen. Es wird daher empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen und rechtlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen bei Bedarf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. 

Von den Kapitalerträgen aus Ihren Spareinlagen bzw. Wertpapierveranlagungen wird generell die gesetzlich vorgeschriebene KESt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt entrichtet. Mit der KESt ist die Einkommensteuer in der Regel abgegolten. Diese Erträge wurden bis 31.12.2015 einheitlich mit 25% besteuert.

Seit 2016 wird der einheitliche Satz durch zwei unterschiedliche Steuersätze ersetzt. Er beträgt 27,5% für Wertpapierzinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und gleichartige Bezüge. Zinsen für Sparprodukte und Kontokorrent fallen weiterhin unter den 25%-igen Steuersatz.


Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine neue Kapitalertragsteuer („KESt“) auf realisierte Kursgewinne („Substanzgewinne“) aus Wertpapieren (zB Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und wertpapiermäßig verbrieften Derivaten (zB Zertifikate, Optionsscheine) in der Höhe von derzeit 27,5% eingeführt.

Dieser KESt-Abzug hat in der Regel Endbesteuerungswirkung, d.h. die Erträge müssen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2012 die Möglichkeit eines automatischen Verlustausgleichs geschaffen. Das bedeutet, dass bereits die Bank – und nicht Sie als Kunde erst manuell im nachhinein über die Einkommensteuererklärung – Gewinne und Verluste aus KESt-pflichtigen Wertpapiertransaktionen automatisch verrechnet. Die Steuerbelastung wird somit optimiert. Dies ist jedoch nur depotübergreifend für alle Einzeldepots im Privatvermögen möglich, die Sie bei einer Bank halten.


Mittlerweile ist Österreich dem automatischen Informationsaustausch innerhalb bestimmter OECD-Länder (einschließlich EU) beigetreten – der Einbehalt der EU-Quellensteuer wurde mit 31.12.2016 beendet.


  • Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
  • Kapitalabfluss-Meldegesetz
  • Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz


Daneben wurden das Bankwesengesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert. Damit wird das Bankengeheimnis weitgehend durchbrochen.

Ausführliche Informationen zum Bankenpaket finden Sie hier.



Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde das Konzept der früheren „Ausländer-KESt“ geändert: die Steuerpflicht wurde nicht mehr auf das Drittland beschränkt.

Seit 1.1.2017 wird für bestimmte Zinserträge von beschränkt steuerpflichtigen natürliche Personen mit Wohnsitz außerhalb von Österreich BeSt-KESt eingehoben.  Der Steuersatz ist 25 % bei Zinsen aus Sparprodukten bzw 27,5 % aus Wertpapieren. Ausgenommen werden Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, und die zusätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, die von der Finanz ihres Wohnsitzlands unterfertigt ist.


Bei Abschluss von Lebensversicherungen ab 15 Jahren Laufzeit und widmungsgemäßer Verwendung sind 4 % des eingezahlten Kapitals an Versicherungssteuer abzuführen (ausgenommen staatlich geförderte Zukunftsvorsorge). Dafür sind jedoch die laufendenden Veranlagungserträge aus Versicherungen steuerfrei - das heißt: keine Kapitalertrags-, Einkommens- und Spekulationssteuer.


Ich habe aufgrund des gemeinen Wertes bei der Veräußerung meines Wertpapiertitels einen Gewinn, den ich tatsächlich nicht gemacht habe
Aufgrund der Pauschalierung (Bewertung mit dem „gemeinen“ Wert) kann sich für Sie ein Nachteil ergeben – Sie haben allerdings die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Jahresveranlagung, die allfällige Forderung geltend zu machen - leider kann die Bank dazu keine Korrektur vornehmen. 

Ansicht in meinem eBanking - die "bezahlte KeSt" ist nicht mehr vorhanden - wo ist mein  Guthaben?
Die Berechnung für den Verlusttopf erfolgt immer pro Kalenderjahr, wobei allfällig bezahlte KeSt aus Gewinn bzw. KeSt aus Verlust immer nur im laufenden Jahr gegengerechnet werden. Zu Jahresende wird der Verlusttopf wieder auf "Null" gestellt  - etwaig bezahlte KeSt vom vergangenen Jahr kann durch einen Verlust im neuen Jahr nicht mehr kompensiert werden.

Anschaffungswert der Wohnbauanleihe ist unklar - warum wird hier ein Teil der Stückzinsen miteinberechnet?
Steuerlich relevant bei der Anschaffung einer Wohnbauanleihe ist der Kurswert zuzüglich angefallener Stückzinsen (etwaige Spesen,etc. werden nicht berücksichtigt). Da bei der Wohnbauanleihe – sofern sie  eine Privatvermögenserklärung unterfertigt haben - die Stückzinsen bis zu 4% KeSt-frei sind, werden diese auch beim Anschaffungswert nicht berücksichtigt. Beläuft sich der aktuelle Zinssatz auf über 4%, wird der "überhängende“, und somit auch KeSt-pflichtige Anteil, trotz Privatvermögenserklärung zu den Anschaffungsdaten dazugerechnet.

Betrag bei "Realisierte Kursgewinne - Positive Einkünfte" ist unklar und nicht stimmig mit den tatsächlichen Anschaffungskosten!
Ausschlaggebend ist das Datum der Anschaffung: wenn die Anschaffung VOR dem 01.04.2012 erfolgte wird der gemeine Wert vom 31.03.2012 herangezogen. Der gemeine Wert wurde im Rahmen der neuen Kursgewinnsteuer gemäß Erlass BFM pauschal festgesetzt.

Verlustausgleich bei einem Gemeinschaftsdepot - wie kann ich meinen Verlust geltend machen?
Gibt es bei Gemeinschaftsdepots kein obligatorisches Steuerreporting?
Bei einem Gemeinschaftsdepot gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keinen automatischen Verlustausgleich, es wird ausschließlich eine Steuerübersicht erstellt, welche lediglich eine Information der verlusttopfrelevanten Umsätze für den Kunden darstellt.
Diese Steuerübersicht dient nicht zur Vorlage beim Finanzamt. Sie können jedoch durch Vorlage der Originalabrechnungen bei ihrem Finanzamt in die Veranlagung gehen.

Obwohl ich ein Nummerndepot habe, scheint beim Steuerreporting mein Name und meine Sozialversicherungsnummer auf?
Es werden sowohl die intern legitimierten als auch die legitimierten Depots (Einzeldepot) in einem Steuerreporting zusammengefasst, somit gibt es einen Verlusttopf. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Steuerreporting  die Daten des legitimierten Kunden (Name, Adresse, Geb. usw.) enthalten, egal ob es sich dabei um ein intern legitimiertes Depot handelt oder nicht. Andernfalls können sie das Steuerreporting nicht für eine eventuelle Veranlagung verwenden.

Warum wird die Sozialversicherungsnummer am Steuerreporting angeführt?
Dies wurde seitens Bundesministerium für Finanzen gefordert und dient zur eindeutigen Identifizierung.

Wofür benötige ich das Obligatorische Steuerreporting bei einem Einzeldepot?
Das obligatorische Steuerreporting umfasst alle Einzelwertpapierdepots eines Kunden per Ende des jeweiligen Jahres. Dieses wird erstellt sobald es einen verlusttopfrelevanten Umsatz gibt und beinhaltet eine Aufstellung der positiven und negativen Einkünfte für das vergangene Jahr.
Das Steuerreporting kann im Zuge einer Veranlagung u.a. auch als Nachweis im Fall von Gegenrechnung mit Kursgewinnen oder -verlusten aus Depots, die nicht bei uns geführt werden, dienen.

Kann ich das Steuerreporting für den Jahresausgleich verwenden?
Der Einzeldepotinhaber kann, wenn er bei anderen Banken ein Depot besitzt, mit Hilfe des obligatorischen Steuerreportings in die Veranlagung gehen, um etwaige Kursgewinne/-verluste mit anderen Banken gegenzurechnen.

Es werden nicht alle Kursgewinne/-verluste beim Steuerreporting angeführt!
Werte die noch im Altbestand geführt wurden, sind im obligatorischen Steuerreporting nicht enthalten, da diese nicht der KeSt unterliegen.


Was ist das Kontenregister?

Durch das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wurde österreichweit ein zentrales Kontenregister geschaffen. Alle Banken, darunter auch die BAWAG P.S.K., sind durch dieses Gesetz verpflichtet, laufend Daten in das zentrale Kontenregister einzumelden. In das zentrale Kontenregister sind Konten im Einlagengeschäft (inkl. Losungswortsparbücher), im Girogeschäft, im Bauspargeschäft sowie Depots im Depotgeschäft, sowie - beginnend mit dem 1. Quartal 2021 - auch Schließfächer im Sinn des KontRegG zu melden. Diese Meldungen umfassen alle Schließfächer, die per 1.1.2021 bestehen bzw. die danach eröffnet werden.

Wer wird gemeldet?

Wirtschaftliche Eigentümer, Treugeber und alle vertretungsbefugten Personen (Konto- und Depotinhaber, Zeichnungsberechtigte, gesetzliche Vertreter), Schließfachmieter (einschließlich der organschaftlich vertretungsbefugten Personen, wenn der Schließfachmieter eine juristische Person ist).

Welche Daten werden gemeldet?

  • Bei natürlichen Personen: das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); kann dieses nicht ermittelt werden: Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Bei Rechtsträgern: die Stammzahl des Unternehmens (Firmenbuch, Vereinsregisterzahl) bzw. ein Ordnungsbegriff des E-Government-Gesetzes; kann dies nicht ermittelt werden: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat) Hinsichtlich des Kontos bzw. Depots vertretungsbefugte Personen (z. B. Zeichnungsberechtigte), Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, inkl. dem Beginn und Ende der Funktion
  • Ist der Schließfachmieter eine juristische Person, sind neben dem Namen der juristischen Person selbst auch der/die Name(n) der organschaftlich vertretungsbefugten Person(en), sowie der/die Name(n) des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) zu melden-Konto- bzw. Depotnummer (auch Losungswortsparbücher) sowie eindeutige Nummer bei Schließfächern
  • Tag der Eröffnung und ggf. der Auflösung des Kontos bzw. Depots
  • Kontoart
  • Bezeichnung des Kreditinstituts
  • Bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums (sofern das Schließfach nicht auf unbegrenzte Dauer gemietet wurde)

 
Der Kontostand und genaue Transaktionsdaten sind hingegen nicht von der Bank an das Kontenregister zu melden.

Bei der erstmaligen Übermittlung mussten die Daten mit Stand 1.3.2015 und alle Änderungen bis zur Inbetriebnahme des Kontenregisters (Oktober 2016) übermittelt werden, d.h. das Kontenregister gibt rückwirkend Auskunft darüber, welche Personen welche Konten seit 1.3.2015 innehaben bzw. innegehabt haben bzw. Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen zu einem Konto waren bzw. sind. Seit Inbetriebnahme des Kontenregisters im Oktober 2016 müssen die Daten laufend eingemeldet werden.

Näheres s. Information der Wirtschaftskammer Österreich (Bundessparte Bank und Versicherung) in Deutsch und Englisch

Werden meine Losungswortsparbücher auch gemeldet?

Ja, bei Losungswortsparbüchern muss der aktuell identifizierte Inhaber (nicht der Vorleger) mit den oben angeführten Daten gemeldet werden.

Werden meine Kontostände und meine Kontobewegungen (sowohl bei Girokonten als auch bei Sparbüchern) mitgemeldet?

Nein, Kontostände oder -bewegungen sind in der Meldung nicht enthalten. 

Welche Behörden können in welchen Fällen Einsicht in das Kontenregister nehmen?

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichten: für strafrechtliche Zwecke
  • Finanzstrafbehörden und Bundesfinanzgericht: für finanzstrafrechtliche Zwecke
  • Abgabenbehörden des Bundes und Bundesfinanzgericht: Bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Interesse der Abgabenerhebung/Geldwäschemeldestelle und Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung: für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung
  • Finanzmarktaufsichtsbehörde: für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
  • Bundeskriminalamt, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung: für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794
  • Österreichische Nationalbank und Bundesminister für Inneres: für sanktionenrechtliche Zwecke


Wann darf eine Konteneinschau direkt beim Kreditinstitut (Kontenöffnung) erfolgen?

Generell ist eine Kontenöffnung von der Einsichtnahme in das Kontenregister zu unterscheiden. Durch eine Konteneinschau können die Abgabenbehörden jene weiterführenden Informationen über Vermögenswerte (Konten, Depots, Schließfächer) erhalten, welche im Kontenregister nicht verfügbar sind; dies unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abgabepflichtigen (= Erforderlichkeit), oder es besteht, im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.
  • Es ist zu erwarten, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (= Zweckmäßigkeit) und
  • Es ist zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der KundInnen des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht (= Verhältnismäßigkeit).


Ein Auskunftsverlangen an das Kreditinstitut muss schriftlich erfolgen. Es hat eine Begründung zu enthalten und ist von der Leitung der Abgabenbehörde bzw. vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin zu unterfertigen. Sämtliche Auskunftsersuchen von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden bedürfen vorab einer richterlichen Genehmigung (Bundesfinanzgericht).

Es wird daher empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen und rechtlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen bei Bedarf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.


Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der:

Homepage des Finanzministeriums
Homepage der Wirtschaftskammer Österreich



Was regelt das Kapitalabfluss-Meldegesetz?

Gemäß dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind alle Behebungen über EUR 50.000 von Konten oder unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren von Depots durch natürlichen Personen (rückwirkend per 1.3.2015) von österreichischen Banken an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. 

Wen betrifft das Kapitalabfluss-Meldegesetz?

Das Kapitalabflussgesetz betrifft Privatpersonen, die ein Konto oder Depot bei einer österreichischen Bank führen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Geschäftskonten von Unternehmen (auch protokollierte Einzelunternehmer) und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Welche Arten von Kapitalabflüssen sind betroffen?

  • Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.


Ab wann wird gemeldet?

  • Erstmeldung bis 31.10.2016: für den Zeitraum 1.3.2015 – 31.12.2015
  • Zweitmeldung bis 31.1.2017: für den Zeitraum 1.1.2016 - 31.12.2016
  • danach laufende (monatliche) Meldungen


Entfällt die Meldepflicht, wenn anlässlich der Depotübertragung in das Ausland KESt abgeführt wurde?

Nein, die Meldeverpflichtung besteht unabhängig von einer allfälligen KESt-Pflicht.

Falle ich unter die Meldepflicht, wenn ich mir von meinem Sparkonto EUR 55.000 auf mein Girokonto überweise?

Grundsätzlich werden Eigenüberträge nicht gemeldet, sofern beide Konten im selben Bankinstitut geführt werden und alle Verfügungsberechtigungen ident sind.

Anmerkung: Überträge innerhalb der Familie fallen unter die Meldepflicht, sofern die Betragsgrenze von EUR 50.000 überschritten wird.


Was wird unter der „Meldepflicht von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz bzw. aus Liechtenstein“ verstanden?

Kapitalzuflüsse sind meldepflichtig, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums entweder aus der Schweiz oder aus Liechtenstein auf Konten oder Depots bei österreichischen Instituten gelangten. 

Welche Meldezeiträume sind dabei relevant?

Als Meldezeiträume wurden für die Schweiz der 1.7.2011 bis 31.12.2012 und für Liechtenstein der 1.1.2012 bis 31.12.2013 festgelegt. 

Bis wann hat die Meldung zu erfolgen?

Die Meldung erfolgt bis zum 31.12.2016.

Welche Kapitalzuflüsse sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mehr als EUR 50.000 auf Konten oder Depots natürlicher Personen sowie auf Konten liechtensteinischer Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten. Als weitere Bestimmung ist vorgesehen, dass bei Vorliegen eines Zuflusses von mindestens EUR 50.000 auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse aus dem gleichen Land (CH oder FL) zu melden sind.

Anmerkung: Sollten Sie aus beiden Ländern jeweils Zuflüsse unter EUR 50.000 übertragen bekommen haben, so erfolgt keine Summierung der Zahlungen aus der Schweiz bzw. aus Liechtenstein.

Wie ist der Begriff Kapitalzufluss definiert?

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz definiert als Kapitalzuflüsse:

  • Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung sowie
  • Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.


Kann ich mich bei steuerrechtlichen Fragen (z.B. Thema Nachversteuerung, usw.) an meinem Kundenbetreuer / bei meiner Kundenbetreuerin wenden?

Nein, der BAWAG ist es nicht gestattet, steuerliche bzw. rechtliche Auskünfte / Beratungen zu geben. Wir bitten Sie daher, sich an einen Rechtsanwalt bzw. einen Steuerberater zu wenden.


Was versteht man unter dem GMSG?
Im Laufe des Jahres 2014 hat die OECD einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) vorgelegt. Der CRS wurde im August 2015 durch das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG) in nationales Recht umgesetzt. 

Wie funktioniert der automatische Austausch von Informationen zu Finanzkonten?
In Österreich ansässige Finanzinstitute, darunter auch die BAWAG P.S.K., müssen relevante Informationen zu Finanzkonten an die österreichische Steuerbehörde melden, welche diese jährlich automatisch mit allen anderen teilnehmenden Staaten austauschen.

Wer ist vom GMSG betroffen?
Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger / Unternehmen.

Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?
Das GMSG verpflichtet die österreichischen Finanzinstitute, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und Rechtsträger / Unternehmen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte von ihren Kunden einzuholen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.

Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind vom Finanzinstitut bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten.
Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst:

  1. von jeder meldepflichtigen Person, die gemäß GMSG als Kontoinhaber gilt, die folgenden personenbezogenen Daten:
    - Name
    - Adresse
    - Ansässigkeitsstaat(en)
    - Steueridentifikationsnummer(n)
    - Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen)

    Bei einem Rechtsträger / Unternehmen sind, sofern es sich bei diesem um einen Rechtsträger mit passivem Geschäftsbetrieb oder um ein in einem nicht teilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen handelt, zusätzlich die folgenden Daten der beherrschenden Person(en) zu melden, wenn es sich bei der beherrschenden Person um eine meldepflichtige (d.h. in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässige) Person handelt:
    - Name
    - Adresse
    - Ansässigkeitsstaat(en)
    - Steueridentifikationsnummer(n)
    - Geburtsdatum und Geburtsort 
     
  2. die nachstehenden Konto-/Depot-Informationen:
    - Kontonummer des Einlagekontos (wie z.B. Giro-, Spar- und Terminkonto, Sparbuch oder Sparkarte) sowie Depotnummer des Wertpapierdepots,
    - Kontosaldo bzw. Depotwert zum Jahresende oder, wenn das Konto/Depot im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, die Schließung des Kontos/Depots,
    - Gesamtbruttobetrag der Zinsen zu einem Einlagekonto, die während des Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben wurden,
    - Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und sonstigen Einkünfte, die mittels der auf dem Depot vorhandenen Wertpapiere/Vermögenswerte erzielt und gutgeschrieben wurden,
    - Gesamtbruttoerlös aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Wertpapieren/Finanzvermögen

Wann wird gemeldet?
Die jährliche Meldung durch die BAWAG P.S.K. erfolgt bis zum 30.6. eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Weiterleitung durch das BMF erfolgt bis spätestens 30.9. an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten. 

Was versteht man unter einem Neukonto?
Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GMSG grundsätzlich zwischen Neukonten und bestehenden Konten sowie Konten von Rechtsträgern und Konten von natürlichen Personen. Nach der jeweiligen Qualifizierung richten sich die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute, die Frist für den Abschluss der erstmaligen Überprüfung sowie der erstmaligen Meldepflicht an die österreichischen Finanzbehörden.

Für Neukonten (das sind Konten, die am oder nach dem 1.10.2016 eröffnet werden) müssen die österreichischen Finanzinstitute eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine steuerliche Ansässigkeit einholen.

Was versteht man unter der steuerlichen Ansässigkeit?
Aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG – ist die BAWAG P.S.K. verpflichtet, bei allen Konten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers festzustellen. Was versteht man nun unter dem Begriff „steuerliche Ansässigkeit“? Grundsätzlich hat jeder Staat eigene, nationale Gesetze, welche die steuerliche Ansässigkeit regeln. Deshalb gibt es auf diese Frage keine pauschalgültige Antwort. Man kann jedoch festhalten, dass man prinzipiell in jenem Staat steuerlich ansässig ist, in welchem man lebt bzw. in welchem man Einkommenssteuer zu entrichten hat.

Detailliertere, länderspezifische Informationen finden Sie hier bzw. bei Unklarheiten bitten wir Sie, einen Steuerberater zu kontaktieren. Falls Sie außerhalb Österreichs steuerlich ansässig sind, sind wir als BAWAG P.S.K. durch das GMSG gegebenenfalls verpflichtet, Informationen über Ihr Finanzkonto an das Österreichische Finanzamt zu melden.

Kann ich in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein?
Ja, es gibt spezielle Umstände (wie zum Beispiel ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland) durch welche man in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig sein kann.

Wenn ich in Deutschland steuerlich ansässig bin, kann ich dann auch ohne meine Steuernummer ein Konto eröffnen?
Nein, bei Kunden, die eine steuerliche Ansässigkeit außerhalb Österreichs aufweisen, kann kein Konto ohne der Vorlage einer Steuernummer bei der BAWAG P.S.K. eröffnet werden.

Was sind die Folgewirkungen, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?

  • Ich will Neukunde bei der Bank werden oder aktuell ein neues Konto oder Wertpapierdepot eröffnen:
    Ab dem 1.10.2016 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) nach dem GMSG bei der Konto-/Depoteröffnung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Bekanntgabe dieser Informationen seitens des Kunden dürfen keine neuen Bankkonten und Wertpapierdepots durch die Finanzinstitute eröffnet werden.
  • Ich bin bereits vor dem 1.10.2016 Kunde der Bank geworden:
    Wurde ein Konto/Depot bereits vor dem 1.10.2016 eröffnet, so muss das Finanzinstitut innerhalb bestimmter Fristen ein Überprüfungsverfahren über die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers durchführen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer melderelevanten/r Indizes/ien muss die betroffene Person vor der erstmaligen Datenübermittlung darüber informiert werden, dass die Informationen nach den Bestimmungen des GMSG an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Um welche Daten es sich hierbei im Speziellen handelt, kann unter „Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?“ nachgelesen werden.

    Mit einer Selbstauskunft kann der Kunde die der Bank bekannten Informationen bestätigen oder er kann sie mit geeigneten Dokumenten widerlegen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.


Wer gilt als „Kontoinhaber“ im Sinne des GMSG?
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des GMSG. Stattdessen gilt die andere Person – z.B. der Treugeber, Vollmachtgeber – als Kontoinhaber.

Was wird unter dem Begriff "teilnehmender Staat" verstanden?
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ umfasst all jene Länder, an welche die Republik Österreich Meldungen über Daten von in diesen Ländern steuerlich ansässigen Personen vorzunehmen hat. Dazu zählen insbesondere:

  • alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,  
  • all jene Länder, mit denen die Europäische Union bzw. die Republik Österreich Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat.


Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer
und direkt auf der Homepage der OECD zum Thema Common Reporting Standard.