Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß Artikel 10 Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“) zu den nachhaltigen Investmentfonds:
Nachhaltige Investmentfonds sind gemäß Artikel 8 oder Artikel 9 Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“) eingestuft. Investmentfonds, die gemäß Artikel 8 eingestuft sind, bewerben unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen. Mit Investmentfonds, die gemäß Artikel 9 eingestuft sind, wird eine nachhaltige Investition angestrebt.
Die Informationen gemäß Artikel 10 Offenlegungs-Verordnung zu den nachhaltigen Fonds, die Sie Ihrer fondsgebundenen oder fondsorientierten Lebensversicherung zugrunde legen können, finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Den Link zur Homepage der jeweiligen KAG finden Sie unter anderem in den Fondsdatenblättern auf bawag-versicherung.at im Bereich Services und Infos/Fonds- und Indexentwicklung.
Hinweis:
Die Zuordnung der zugrunde liegenden Investmentfonds nimmt die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft vor und kann sich von der Zuordnung des Versicherungsanlageproduktes unterscheiden. Das heißt, dass in einer fondsgebundenen oder fondsorientierten Lebensversicherung nachhaltige Fonds enthalten sein können, das Versicherungsanlageprodukt selbst jedoch nicht mit Nachhaltigkeit wirbt und damit nicht als nachhaltiges Produkt eingestuft wird. Investmentfonds oder Versicherungsanlageprodukte können zu einem späteren Zeitpunkt auch einer anderen Kategorie zugeordnet werden.
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Wertentwicklung Ihrer Fonds
Übersicht aller Fondsdatenblätter und Wesentlichen Anlegerinformationen zu den Investmentfonds (KID).
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